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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17 (https://dejure.org/2019,13966)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.04.2019 - L 15 U 609/17 (https://dejure.org/2019,13966)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. April 2019 - L 15 U 609/17 (https://dejure.org/2019,13966)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem vom Allgemeinen Studierendenausschuss AStA organisierten Fußballturnier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sachlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -) seien die AStA eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaften der Hochschule und nicht "Hochschule" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII. Der Kläger habe deshalb im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift versicherten Personen gehört.

    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. statt vieler BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 14 f.).

    Es ergibt sich für den Kläger auch nichts Günstiges daraus, dass sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 16, von einem Urteil vom 28.08.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204) abgegrenzt und dabei unter anderem ausgeführt hat, dass im damaligen Fall - anders als in dem im Urteil vom 04.12.2014 behandelten Fall - der AStA "wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports" fungierte.

    Daran fehlt es hier, weil die "Uni Liga 2013" und damit auch die Finalrunde am 09.07.2013 allein vom "AStA-Hochschulsportreferat" und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung getragen wurde (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • BSG, 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17
    Dieser Versicherungstatbestand setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation, die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl. BSG, a.a.O,., Rn. 13 m.w.N.; bestätigt durch Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 14, 21).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht zudem eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung (hier § 3 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)) durchgeführt wird (siehe hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 15 ff.).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die Fachhochschule E hochschulrechtlich pflichtwidrig gehandelt hat, was in Anbetracht des weit formulierten Förderungsauftrags in § 3 Abs. 5 Satz 4 HG NRW und dem der Studierendenschaft ebenfalls unbeschadet der Zuständigkeiten der Hochschule obliegenden Pflicht zur Förderung des Studierendensports gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HG NRW keinesfalls offensichtlich erscheint (siehe insoweit allerdings BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 18 a.E.).

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17
    Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 102 SGB VII (vgl. zur Anspruchgrundlage BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 15, 18) darauf, dass die Beklagte das Ereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anerkennt.
  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Schülerunfall -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17
    Der Verantwortungsbereich der Hochschule endet, wo der Verantwortungsbereich anderer Institutionen oder der eigene Verantwortungsbereich des Unfallopfers beginnt (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R -, juris Rn. 27 ff.).
  • BSG, 28.08.1968 - 2 RU 67/67

    Unfallversicherungsschutz - Ingenieurschüler - Schulsportwettkampf -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - L 15 U 609/17
    Es ergibt sich für den Kläger auch nichts Günstiges daraus, dass sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 16, von einem Urteil vom 28.08.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204) abgegrenzt und dabei unter anderem ausgeführt hat, dass im damaligen Fall - anders als in dem im Urteil vom 04.12.2014 behandelten Fall - der AStA "wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports" fungierte.
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